LÄNDERNOTARKASSE
ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Aus- und Fortbildung


Die Ländernotarkasse ist für die Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten zuständig, § 113 Abs. 3 Nr. 4 BNotO. Es werden beispielsweise zentrale Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt, ein Praxishandbuch für das Notariat und eine Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ) herausgegeben.

Weiter ist die Ländernotarkasse zuständige Stelle i.S. des Berufsbildungsgesetzes und damit verantwortlich für die Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten sowie - in Zusammenarbeit mit der HWR Berlin - für die Fortbildung zum Leitenden Notarmitarbeiter.

Nachfolgend erhalten Sie Informationenen zu der Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten:

Ausbildungsberuf "Notarfachangestellter" - "Notarfachangestellte"

1. Welche Erwartungen habe ich an meinen zukünftigen Beruf?

Die Tätigkeit der/des Notarfachangestellten dürfte für Sie in Betracht kommen, wenn Sie folgende Erwartungen an Ihren zukünftigen Beruf haben:

  • Sie streben eine Bürotätigkeit an.
  • Sie suchen den Umgang mit Menschen und mit moderner Bürotechnik.
  • Sie legen Wert auf eine verantwortungsvolle Tätigkeit, bei der sie weitgehend selbständig arbeiten können.
  • Sie möchten anderen helfen

2. Was erwartet mich im Notariat?

Notare betreuen Menschen in wichtigen und oft komplizierten Rechtsangelegenheiten. Beispielsweise beim Hauskauf, Testament, Ehevertrag oder bei der Unternehmensgründung. Der Tätigkeitsbereich der Notare ist also weit gespannt. Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes und üben staatliche Funktionen aus. Sie müssen Ihre Klienten unparteiisch beraten. Insofern unterscheiden sich Notar und Rechtsanwalt. In vielen Fällen ist die Einschaltung des Notars gesetzlich vorgeschrieben. Der Notar berät, entwirft und beurkundet Verträge. Dadurch soll verhindert werden, dass es zwischen den Beteiligten über die beurkundete Angelegenheit später zum Streit kommt. Zudem hilft der Notar den Klienten bei der häufig schwierigen Abwicklung ihrer Angelegenheiten bei Behörden und Gerichten.

Qualifizierte Mitarbeiter unterstützen den Notar bei dessen vielfältigen Aufgaben. Durch gute Vorbereitung können sie die Beurkundung und spätere Abwicklung von Verträgen erleichtern. Dazu beschaffen sie Informationen von den Klienten und bereiten den Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten vor. Im Notariat bereiten sie die Urkunden vor, sorgen für deren Registrierung und verwalten die Akten. Nach Erledigung des Geschäfts berechnen sie die Gebühren und überwachen die Zahlung. Notare sind also keine Einzelkämpfer. Sie arbeiten im Team – zusammen mit Notarfachangestellten.

Der Beruf des Notars wird im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse, also in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in den meisten anderen Bundesländern in der Form des hauptberuflichen Notariats ausgeübt. Daneben gibt es in anderen Bundesländern das Anwaltsnotariat, bei dem der Notarberuf als zweiter Beruf von Rechtsanwälten ausgeübt wird. In Baden-Württemberg besteht zudem noch ein Beamten- bzw. Richternotariat. Notare üben ihren Beruf entweder allein oder in Sozietät mit einem Kollegen aus. Dabei gibt es regionale Unterschiede. Statistisch beschäftigt ein hauptberuflicher Notar drei bis sechs Notarfachangestellte. Die Größe der Notariate hat u.a. Einfluss auf Arbeitsteilung und Spezialisierung der Notarfachangestellten.

3. Welche Schulbildung brauche ich?

Der Beruf der bzw. des Notarfachangestellten steht Bewerbern mit Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur offen. Wichtiger als der Schulabschluss ist aber die Leistung am Arbeitsplatz. Ob Sie sich dort bewähren, hängt vor allem von Ihrer Einsatzbereitschaft ab. Die konkrete Einstellungspraxis ist jedoch in den Kanzleien sehr unterschiedlich. Auskünfte erhält man bei dem Notar vor Ort, zu ermitteln über die Internetseite der jeweiligen Notarkammer. Diese finden Sie für die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse direkt verlinkt über den hier als PDF hinterlegten Info-Flyer „Ausbildungsberuf Notarfachangestellte/r - Klare Verhältnisse schaffen“.

4. Welche Fähigkeiten sind wichtig?

Im Mittelpunkt der notariellen Tätigkeit steht immer der Mensch. Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden ist ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen.

Zum einen geht es bei der notariellen Tätigkeit häufig um das ganze Vermögen der Klienten. Zum anderen ist die Rechtslage für die Klienten oft ein Buch mit sieben Siegeln. Es kommt daher sowohl auf Sorgfalt bei der Arbeit an wie auf das Gespür für den richtigen (persönlichen und telefonischen) Umgang mit Menschen.

Der Umgang mit Rechtsvorschriften und notariellen Verträgen setzt ein gutes Gefühl für die deutsche Sprache voraus. Gefragt sind eine sichere Rechtschreibung und ein allgemeines Interesse an Rechtsfragen.
Auch logisches Denken, Büroorganisation und der Umgang mit Computern sollte Ihnen Spaß machen.

Für das Jurastudium werden als Qualifikationsmerkmale oft Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache genannt. In gewisser Weise gilt das auch für den Fachangestelltenberuf.

5. Wie lange dauert die Ausbildung und wie läuft sie ab?

Die Ausbildung dauert drei Jahre, kann aber verkürzt werden, wenn wegen einer früheren Ausbildung oder aus sonstigen Gründen die Ausbildung voraussichtlich in kürzerer Zeit erfolgreich beendet werden kann. Eine automatische Anrechnung von Schulabschlüssen auf die Ausbildungsdauer findet nicht statt, ohne sonstige Zusatzqualifikation genügt auch nicht das Abitur allein als Grund einer Ausbildungszeitverkürzung. Bei besonders guten Leistungen in der Ausbildung kann die Abschlussprüfung vorgezogen werden. Die Ausbildung kann verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde oder das Ausbildungsziel innerhalb der Ausbildungszeit voraussichtlich nicht erreicht wird. Eventuelle Fördermöglichen können entsprechend der beigefügten Anlage erfragt werden.

Die Ausbildung erfolgt im Ausbildungsnotariat und in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht findet zentral im Wege der Blockbeschulung statt. Die Berufsschulstandorte im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse sind Burg, Dresden, Gera und Schwerin.

Im ersten Jahr lernen die Auszubildenden vor allem die Grundsätze der Büropraxis, Büroorganisation und der Rechtsordnung kennen. Im zweiten und dritten Jahr steht zum einen die Mitarbeit bei der Behandlung von Fällen aus verschiedenen Rechtsgebieten (z. B. bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht) im Vordergrund. Daneben arbeiten die Auszubildenden im Urkundswesen und beim Führen der Bücher des Notars sowie bei der Abwicklung von Grundstücksangelegenheiten mit und erstellen Kostenberechnungen.

Im zweiten Ausbildungsjahr ist eine schriftliche Zwischenprüfung zu absolvieren. Sie wird zentral für alle neuen Bundesländer von der Ländernotarkasse A.d.ö.R. an der jeweiligen Berufsschule abgenommen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die – ebenfalls für alle Notarfachangestellten in den neuen Bundesländern einheitliche – Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Geprüft werden die Fächer Recht (Bürgerliches Recht sowie unter der Bezeichnung „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ die notarspezifischen Rechtsgebiete), Notarkostenrecht, Wirtschaftslehre, Rechnungswesen/Buchführung. Im Fach „Fachbezogene Informationsverarbeitung“ werden nicht nur Fähigkeiten im Maschinenschreiben und der Textverarbeitung abgeprüft, sondern auch das freie Formulieren praxisbezogener Texte abverlangt. All das ist Gegenstand des Berufsschulunterrichts, wo daneben u.a. auch Englisch unterrichtet wird.

6. Wie viel verdiene ich als Azubi ungefähr?

Den Auszubildenden steht eine angemessene, grundsätzlich frei verhandelbare Vergütung zu. Die Ländernotarkasse A.d.ö.R. gibt dazu jährlich eine Empfehlung heraus, die sich (mit einem Abschlag) am TVAöD orientiert. Seit dem 01.01.2008 sind folgende Bruttomonatsbeträge: 515,51 Euro im ersten, 552,11 Euro im zweiten und 585,70 Euro im dritten Lehrjahr von der Ländernotarkasse empfohlen. Je nach Ort und Notar sind sowohl geringere, wie auch höhere Vergütungsbeträge möglich und üblich.

7. Welche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten gibt es?

Nach Abschluss der Ausbildung sind Notarfachangestellte als qualifizierte Sachbearbeiter verantwortlich tätig. Ständige Fortbildung ist unerlässlich in einem Beruf, der wie der des/der Notarfachangestellte/n mit dem sich stets weiterentwickelnden Rechtssystem zu tun hat. Fortbildungsseminare für die Notariatsmitarbeiter werden regelmäßig sowohl regional von Notarkammern der Länder bzw. den jeweiligen Notarbünden, wie auch zentral in Leipzig von der Ländernotarkasse angeboten. Frühestens drei Jahre nach erfolgreichem Berufsabschluss, wenn also schon einige Praxiserfahrung gesammelt ist, besteht z.Z. die Möglichkeit zur Teilnahme an einem von der Ländernotarkasse A.d.ö.R. in Zusammenarbeit mit dem Fernstudieninstitut der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin angebotenen Fernstudienkurs. Der Kurs als solcher (mit Präsenzunterrichtszeiten in Potsdam) ist für die Studierenden kostenfrei. Er läuft über eine Zeit von zwei Jahren und berechtigt nach Bestehen einer Abschlussprüfung zum Tragen der Berufsbezeichnung eines „Leitenden Notarmitarbeiters“ bzw. einer „Leitenden Notarmitarbeiterin“.

Wer Verantwortung trägt, genießt Vertrauen und Ansehen. Dem angemessen ist auch das Gehalt. Auch in Wirtschaft und Verwaltung, bei Banken und im Immobiliengewerbe sind Notarfachangestellte begehrt. Notarfachangestellte genießen wegen ihrer fachlichen und menschlichen Kompetenzen Anerkennung über die Grenzen des Berufsstands hinaus.

8. Sie wünschen sich noch mehr Informationen von uns?

Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts
Ausbildungsabteilung
Springerstraße 8
04105 Leipzig

Tel: 0341/59081- 18 (Frau Jenichen) oder – 19 (Frau Schöneich).
eMail: ausbildung@laendernotarkasse.de

Ausbildungsberuf Notarfachangestellte/r - Klare Verhältnisse schaffen

Berufsbild Notarfachangestellte/r


Merkblatt für die Einstellung und Ausbildung
eines Auszubildenden im Notarfachangestelltenberuf

1. Gesetzliche Regelungen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931).

Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentsanwaltsfachangestellten (ReNoPatAusbV) vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392) i.d.F. vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 206).

Prüfungsordnung der Ländernotarkasse für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten vom 18. März 1996, zuletzt geändert am 30. Juni 2004.

Für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239).

2. Einstellung

a) Einstellungstermin

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Berufsausbildung und des Berufsschulunterrichts zu gewährleisten, sollten die Auszubildenden spätestens bis zum 1. September eines jeden Jahres eingestellt werden.

b) Ausbildungsberuf

Nach § 4 Abs. 3 BBiG dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Im Bereich des Notariats ist der einzige anerkannte Ausbildungsberuf der Beruf des Notarfachangestellten.

c) Vertrag

Gemäß § 10 BBiG ist mit dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Diesem müssen die Bestimmungen der §§ 10 ff. BBiG zugrunde liegen. Der von der Ländernotarkasse ausgearbeitete Mustervertrag entspricht diesen Bestimmungen.

Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages hat der ausbildende Notar nach § 36 BBiG die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das bei der Ländernotarkasse geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unter Beifügung von drei Ausbildungsverträgen, einer Kopie des letzten Schulzeugnisses, einer Kopie der schriftlichen Anmeldung an der zuständigen Berufsschule und - bei Jugendlichen - eines ärztlichen Attestes nach dem JArbSchG zu beantragen.

3. Ausbildung durch den Notar (Ausbildungsplan)

Die Pflichten des ausbildenden Notars ergeben sich aus § 14 BBiG in Verbindung mit der Ausbildungsverordnung.

Gemäß § 10 AusbV hat der ausbildende Notar für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Bei der Aufstellung des individuellen Ausbildungsplanes sind vor allem die §§ 4 und 6 AusbV in bezug auf die sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsstoffes zu beachten.

4. Berufsschule

Der Berufsschulunterricht findet im Wege der Blockbeschulung statt.

In den fünf neuen Bundesländern stehen folgende Berufsschulen für die Ausbildung zum Notarfachangestellten zur Verfügung:

Brandenburg: Oberstufenzentrum der Stadt Frankfurt/Oder,
Mecklenburg - Vorpommern: Berufliche Schule der Stadt Schwerin
Berufliche Schule der Hansestadt Greifswald,
Sachsen Anhalt: Berufsbildende Schulen Burg,
Sachsen: Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft Dresden
Thüringen: Berufsbildende Schule Wirtschaft und Verwaltung Gera.

 Der Ausbildungsnotar ist verantwortlich für die Anmeldung seines Auszubildenden an der zuständigen Berufsschule.

5. Berichtsheft

Gemäß § 11 ReNoPatAusbV hat der Auszubildende während der Ausbildungszeit ein Berichtsheft zu führen. In diesem hat er die von ihm ausgeführten Tätigkeiten stichwortartig aufzuzeichnen. Der Ausbildungsnotar hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Eine Bewertung des Berichtsheftes findet nicht statt. Jedoch ist die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Berichtsheftes Voraussetzung für die Zulassung zur Notarfachangestelltenprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten.

6. Prüfungen

Es sind folgende Prüfungen abzulegen:

a) Zwischenprüfung:

Gemäß § 12 AusbV ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten Zulassungsvoraussetzung für die Notarfachangestelltenprüfung und wird im 2. Ausbildungsjahr an den Berufsschulen abgelegt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung durch den Ausbildungsnotar ist nicht erforderlich. Alle im Verzeichnis geführten Auszubildenden des jeweiligen 2. Lehrjahres werden von der Ländernotarkasse über die Ausbildungsnotariate über den Ablauf und den Termin der Zwischenprüfung informiert.

b) Notarfachangestelltenprüfung:

Alle mit der Notarfachangestelltenprüfung zusammenhängenden Fragen sind in der Prüfungsordnung der Ländernotarkasse für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten geregelt. Die Ländernotarkasse gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen allen Notaren im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse rechtzeitig bekannt.

7. Auskünfte

Gemäß § 71 Abs. 4 BBiG ist die Ländernotarkasse in ihrem Tätigkeitsbereich „zuständige Stelle“ i. S. des BBiG für alle Fragen, die die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Auszubildenden im Notarfachangestelltenberuf betreffen.

Anfragen können an die Ländernotarkasse, Ausbildungsabteilung, 0341/59081-18 gerichtet werden.


 

Merkblatt für den Fortbildungslehrgang
zum „Leitenden Notarmitarbeiter“

1.

Die Ländernotarkasse führt seit 1997 einen Fortbildungslehrgang für Notargehilfen, Notarfachangestellte und sonstige besonders qualifizierte, praxiserfahrene Mitarbeiter der Notariate durch. Die Maßnahme richtet sich vornehmlich an Angestellte aus dem Bereich des hauptberuflichen Notariats der neuen Bundesländer, sieht aber in begrenztem Umfang auch die Teilnahme Externer aus den alten Bundesländern vor. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Fortbildungsmaßnahme sind die Teilnehmer befugt, die Berufsbezeichnung eines „Leitenden Notarmitarbeiters“ zu führen.

2.

Zweck der Fortbildung ist es, durch Vertiefung der bisherigen Kenntnisse und Fertigkeiten der Notargehilfen und Notarfachangestellten, Mitarbeiter, die sich bereits zuvor durch besonders gute Leistungen hervorgehoben haben, derart weiterzuqualifizieren, dass durch sie eine Unterstützung des Notars auf allen Gebieten der Notarpraxis - im organisatorischen wie im Bereich der selbständigen Urkundsvorbereitung - möglich wird. Ergänzend hierzu soll das Verantwortungsbewusstsein dieser Mitarbeiter im Notariat im Hinblick auf die Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege und das notarielle Standesrecht gefestigt werden.

3.

Teilnahmeberechtigt sind alle fachlich hinreichend qualifizierten Notariatsmitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse unter der Voraussetzung, dass sie bei einem Notar beschäftigt sind. Die Teilnehmer müssen grundsätzlich die Notargehilfenprüfung oder die Notarfachangestelltenprüfung absolviert haben. Ausnahmen von dieser Voraussetzung sind möglich, wenn es sich um Notariatsmitarbeiter handelt, die - ohne Notargehilfe oder Notarfachangestellter zu sein - durch entsprechende Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse erworben haben. Eine Begrenzung des Kontingents der Teilnehmer und eine Auswahl unter mehreren Bewerbern ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der bisher gezeigten Leistungen als auch der Art des berufsqualifizierenden Abschlusses möglich. Eine Zulassung von Notarfachangestellten (Notargehilfen) und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (Rechtsanwalts- und Notargehilfen) aus den Bereichen anderer, der Ländernotarkasse nicht angegliederter Notarkammern ist möglich.

Die Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme müssen zudem nach ihrer Abschlussprüfung zum Notargehilfen bzw. Notarfachangestellten grundsätzlich mindestens drei Jahre notarspezifisch tätig gewesen sein.

4.

Inhaltlicher Aufbau und zeitlicher Ablauf dieser Fortbildungsmaßnahme zum Leitenden Notarmitarbeiter sowie der zu vermittelnde Lehrstoff richten sich nach dem Lehrplan, der Studienordnung sowie der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Fortbildungslehrgang „Leitender Notarmitarbeiter“.

Der Fortbildungslehrgang besteht aus vier Selbststudienphasen, während derer vier Einsendeaufgaben zu lösen sind. Weiterhin sind von den Teilnehmern vier Wochenkurse (sog. Präsenzphasen) mit jeweils anschließender Klausur und die Abschlussprüfung zu absolvieren.

Das Bestehen der Einsendeaufgabe ist Voraussetzung für die Teilnahme an der darauffolgenden Präsenzphase. Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Präsenzphase ist die Teilnahme an der vorhergehenden Präsenzphase und das erfolgreiche Ablegen der diese abschließende Klausur. Die Teilnahme an der Präsenzphase ist Voraussetzung für die Zulassung zur Klausur am Ende der Präsenzphase. Das Ergebnis sämtlicher Einsendeaufgaben und Präsenzphasenabschlußklausuren fließt als Vornote bei der Bildung der Lehrgangsgesamtnote ein.

Wird eine Einsendeaufgabe oder mehr als eine der Präsenzphasenklausuren nicht bestanden, kann der Teilnehmer den Fortbildungslehrgang im darauffolgenden Jahr unter Wiederholung der nicht bestandenen Klausuren bzw. Einsendearbeit fortsetzen. Versäumt ein Teilnehmer eine Präsenzphase, kann er den Lehrgang ebenfalls im folgenden Jahr fortsetzen; krankheitsbedingtes Fehlen wird berücksichtigt.

Während des Lehrgangs ist die praktische Betätigung und Ausbildung im Notariat, die durch den Beschäftigungsnotar von Anbeginn an zu fördern und zu überwachen ist, weiter auszubauen.

Die Dozenten des Lehrgangs sind allesamt praxiserfahrene Professoren der HWR Berlin, Notare, Notare a. D., Notarassessoren sowie Bürovorsteher oder Rechtspfleger.

5.

Die Lehrgangsdauer einschließlich Vorbereitungszeit auf die Abschlussprüfung beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Zulassung zum Fortbildungslehrgang durch die Ländernotarkasse und der Eintragung in das bei ihr geführte Verzeichnis der Anwärter auf den berufsqualifzierenden Fortbildungsabschluss „Leitender Notarmitarbeiter“. Die Zulassung zum Fortbildungslehrgang sowie die Teilnahme an der Abschlussprüfung setzt eine Beschäftigung beim Notar voraus. Der Fernlehrgang ist ohne zeitliche Unterbrechung abzuleisten.

Der Teilnehmer am Fortbildungslehrgang soll nach Zurücklegen der zweijährigen Fortbildung die nächstmögliche Abschlußprüfung zum Leitenden Notarmitarbeiter ablegen. Hierzu muß er nachweisen können, daß er regelmäßig an dem Lehrgang teilgenommen hat und nach Maßgabe von Studien- und Prüfungsordnung die Präsenzphasenklausuren und Einsendeaufgaben den Anforderungen entsprechend bestanden hat.

6.

Änderungen des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Beschäftigungszeit und zeitliche Unterbrechungen (etwa Wehrdienst, Zivildienst oder Mutterschutz) sind unverzüglich der Ländernotarkasse mitzuteilen.

7.

Eine Änderung oder die Lösung der Fortbildungsvereinbarung ohne die erforderliche Zustimmung der Ländernotarkasse hat die Löschung des Teilnehmers im Verzeichnis der Teilnehmer an dem Fortbildungslehrgang zum Leitenden Notarmitarbeiter zur Folge.

8.

Für die Beratung der Teilnehmer aus dem Bereich der Ländernotarkasse ist die Ausbildungsabteilung der Ländernotarkasse, Springerstraße 8, 04105 Leipzig, Tel: 0341/59081-18 und -19 zuständig.