LÄNDERNOTARKASSE
ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Einkommensergänzung
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Zu den Aufgaben der Ländernotarkasse gehört die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO. Diese Ergänzung stellt eine ausreichende Versorgung auch an den Notarstellen sicher, an denen kein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet werden kann, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der vorsorgenden Rechtspflege jedoch notwendig sind. Die Ausgestaltung dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe ist der näheren Ausformung durch die Ländernotarkasse überlassen, § 113 Abs. 19 Satz 1 BNotO. In Ausfüllung der gesetzlichen Aufgabenübertragung ist in Art. 15 der Hauptsatzung folgendes bestimmt:
Die Ländernotarkasse hat nach Art. 2 Abs. 3 Hauptsatzung eine Anlage, die sog. Einkommensergänzungssatzung, erlassen. Dort sind die einzelnen Inhalte und das Verfahren der Einkommensergänzung geregelt. |