LÄNDERNOTARKASSE
ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Versicherung
| Die Ländernotarkasse hat für die in ihrem Bereich tätigen Notare eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen, § 113 Abs. 3 Nr. 3 BNotO. Vom Versicherungsschutz umfaßt sind Notar, Notarvertreter, Notarverwalter und Notarassessoren; auch die Angestellten genießen Schutz, wenn sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter auftreten. Weiter wird eine Vertrauenschadenversicherung unterhalten, die durch vorsätzliche Handlungen bzw. wissentliche Pflichtverletzung verursachte Schäden abdeckt. |