LÄNDERNOTARKASSE
ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Verwaltungen

Die Ländernotarkasse trägt die Notarverwaltung auf eigene Kosten.

In den Fällen, in denen ein Notarverwalter zu bestellen ist, etwa bei einer Amtsniederlegung vor der Wiederbesetzung, übernimmt die Ländernotarkasse die Tragung des wirtschaftlichen Risikos der verwalteten Notarstelle, d.h. sie finanziert die entstehenden Kosten für die Angestellten, die Büroräume etc.

Auf diese Weise kann auch den Notaren, die nach § 48 b i.V.m. § 48 c Abs. 1 Satz 1 BNotO das Amt vorübergehend niedergelegt haben, die Notarstelle bis zur erneuten Bestellung erhalten werden.