Notariatsverwaltungen 

 

In den Fällen, in denen ein Notarverwalter zu bestellen ist, etwa bei einer Amtsniederlegung vor der Wiederbesetzung, übernimmt die Ländernotarkasse das wirtschaftliche Risiko der verwalteten Notarstelle, d.h. sie finanziert die entstehenden Kosten für die Angestellten, die Büroräume etc. 

Auf diese Weise kann auch den Notaren, die nach § 48 b i.V.m. § 48 c Abs. 1 Satz 1 BNotO das Amt zur Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen vorübergehend niedergelegt haben, die Notarstelle bis zur erneuten Bestellung erhalten werden.